Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
der ASD assembly solutions and development GmbH
Veilchenweg 5 / D-87749 Hawangen / Stand: 22.01.2019
I. Geltung
1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
2. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch durch Auftragsannahme oder Bezugnahme auf Schreiben des Bestellers oder Dritter nicht Vertragsinhalt.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Den Zwischenverkauf von Erzeugnissen oder Vormaterialien, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich vor.
2. Fügen wir einem Angebot Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben bei, so sind diese nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Als zumutbar gelten insbesondere Änderungen, die
a) auf einer Veränderung des Standes von Wissenschaft und Technik beruhen,
b) auf neue Erkenntnisse über Materialeigenschaften zurückzuführen sind,
c) den Vertragsgegenstand weder in Aussehen noch in technischer Ausgestaltung wesentlich verändern.
Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen körperlicher und nicht körperlicher Art – auch in elektronischer Form – das Eigentums- und Urheberrecht vor, diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Sie auch nicht durch den Besteller selbst genutzt oder vervielfältigt werden.
3. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind, als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller oder die Ausführung der Lieferung. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
4. Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
III. Preise
1. Für die Berechnung sind die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Preise maßgebend.
2. Die Preise verstehen sich netto ab Werk, in Deutschland zuzüglich Mehrwertsteuer.
3. Nebenkosten wie Verpackungskosten, Transportkosten, Versicherungsspesen, Zölle, Porti, eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sind in den Preisen nicht enthalten.
4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, steht uns bei Lohn- und Gehaltserhöhungen bzw. Anhebung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise das Recht zu, den Preis abweichend von der vertraglichen Vereinbarung angemessen anzupassen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts Abweichendes in den Vertragsunterlagen (unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung) festgelegt ist, ist die Zahlung mit 2% Skonto 14 Tage oder 30 Tage rein netto nach Rechnungsstellung fällig. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung aus der gesamten Geschäftsbeziehung in Zahlungsrückstand, entfallen vorgenannte Zahlungsziele und sind alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig.
2. Der Besteller gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen oder der auf den Vertragsunterlagen (unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung) angegebener netto Zahlungsfrist ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z.B. Mahnung oder kalendermäßig bestimmbare Zahlungsfrist). Unsere Forderung wird ab Verzugseintritt mit einem Zinssatz für das Jahr von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und sonstiger uns gesetzlich zustehender Rechte bleibt uns vorbehalten.
3. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. In jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Wechsel müssen jeweils sofort nach Rechnungserhalt gegeben werden. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Ein Kassenskonto wird bei Wechselzahlungen nicht gewährt.
4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Bestellers zu versichern.
6. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet erscheinen lassen, insbesondere infolge eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nicht unverzüglich abgewendeter Zwangsvollstreckung gegen den Besteller oder ihn betreffende Wechsel- oder Scheckproteste oder Änderungen in den gesetzlichen Verhältnissen des Bestellers, die Zweifel an seiner Bonität erkennbar werden lassen, so sind wir berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorauskasse vorzunehmen.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen (Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung) der Vertragsparteien. Der Liefertermin richtet sich letztendlich nach unserer Auftragsbestätigung. Seine Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verzögert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (Beistellteile, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind). Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. In diesen Fällen teilen wir dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Anderweitige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
5. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall nur Rückgewähransprüche zu; darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Ziffer VIII.2 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet
7. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.
8. Setzt der Besteller uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so kann der Besteller unter den vorstehenden Voraussetzungen vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilerfüllung kein Interesse hat.
9. Der Besteller hat auf Verlangen von uns unverzüglich zu erklären, ob er trotz Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktreten oder an dem Vertrag festhalten will. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII.2 dieser Bedingungen.
10. Für von uns unverschuldete Rücklieferungen zur Gutschrift wird bis zu einem Nettowarenwert von €1.000,00 eine Bearbeitungsgebühr von €100,00 erhoben; ab einem Nettowarenwert von €1.000,00 eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Nettowarenwertes. Ist die zurückgesandte Ware nicht mehr im Neuzustand und eine Aufarbeitung möglich, erfolgt diese unter Berechnung aller anfallenden Kosten.
VI. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wenn wir die Versendungskosten tragen, oder wenn wir die Beförderung des Liefergegenstandes übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an auf den Besteller über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Lieferer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII entgegenzunehmen.
VII. Mängelansprüche / Gewährleistung
Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
a) Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden bzw. bleiben unser Eigentum.
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Bestellers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer VIII dieser Bedingungen.
5. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektronische und elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Ziffer VIII nichts anderes bestimmt.
8. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Besteller vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
9. Gelieferte Teile sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferer nicht binnen 5 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferer nicht binnen 5 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
10. Etwaige Mängelansprüche des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht für die Gewährleistung auf Funktionsmuster und Prototypen gemäß nachstehender Regelung.
b) Rechtsmängel
1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir den Besteller auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Zeit nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus stellen wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziffer VIII.2 dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
b) der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der vorstehend genannten Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht;
c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nicht wenn
a) der Besteller die Verantwortung über die Ausführung des Produktes hat, also wir nach Kundenvorgabe und -zeichnungen fertigen;
b) oder wir in den Vertragsunterlagen ausdrücklich auf die Verantwortung des Bestellers zu diesem Sachverhalt hingewiesen haben.
c) Gewährleistung auf Funktionsmuster und Prototypen
Die Parteien anerkennen für Funktionsmuster und Prototypen folgende Einschränkungen:
1. Ein Funktionsmuster dient der Überprüfung einzelner Funktionen. Es ist nicht für die Auslieferung an den Endkunden / Anwender bestimmt und wird ausschließlich im Entwicklungsprozess verwendet. Jegliche Gewährleistung auf Funktionsmustern ist ausgeschlossen.
2. Ein Prototyp ist ein für die jeweiligen Zwecke voll funktionsfähiges Versuchs- bzw. Vormodell oder Erstlieferung einer neuen Ausführung mit einem neuen Datenblatt eines geplanten Produktes oder einer Komponente. Er besitzt alle wesentlichen Merkmale eines zukünftigen Serienproduktes oder Komponente, muss aber nicht zwingend mit denselben Herstellungsverfahren gefertigt sein wie eine spätere Serienkomponente. Die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit von Prototypen können durch den reduzierten Erfahrungswert eingeschränkt sein. Die richtige Funktion muss in der Anwendung durch den Besteller überprüft werden. Für Prototypen gilt eine Gewährleistung für eine Dauer von 6 Monaten ab Auslieferung.
3. Werden als Prototypen oder Funktionsmuster gelieferte Waren unter Angabe der gleichen Datenblattnummer wieder bestellt bzw. nachbestellt und liefern wir die nachbestellten Waren baugleich wie den Prototypen oder das Funktionsmuster an den Besteller, so gelten hinsichtlich der technischen Ausführung und der Funktionseigenschaften der nachbestellten Waren diese als mangelfrei und vertragsgemäß seitens des Bestellers anerkannt, sofern keine Abweichungen zum zuvor gelieferten Prototypen oder Funktionsmuster vom Besteller nachgewiesen werden.
d) Gewährleistung auf Dienstleistungen
Wir gewährleisten eine getreue und sorgfältige Ausführung ihrer Leistungen. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung besteht nicht.
VIII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern VII und VIII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter;
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben;
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir unterhalten für diesen Fall eine Produkthaftpflichtversicherung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
5. Haftungsbeschränkung bei Beistellteilen, die im Eigentum des Bestellers verbleiben: Zusätzlich zur Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VIII.2 dieser Vertragsbedingungen beschränkt sich unsere Haftung für Schäden an Beistellteilen, die im Eigentum des Bestellers verbleiben (z.B. Gehäuse, in die wir Statoren einbauen, Wellen auf die wir Rotoren bauen, usw.) der Höhe nach auf den Nettoauftragswert für den uns erteilten Einzelauftrag. Diese zusätzliche Haftungsbeschränkung der Schadenssumme auf den Nettoauftragswert gilt nicht für den Fall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden durch uns.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer VIII.2 gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Übertragbarkeit der Rechte
Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.
XI. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der ASD zulässig oder wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Besteller kann ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers auf dem Vertrag basieren oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Werts unserer Ware zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller für uns die Ware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
2. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
3. Soweit der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen und er den verlängerten Eigentumsvorbehalt sicherstellt, ist er berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.
4. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung, nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein etwaiger Verwertungserlös aus der Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. Der Besteller ist verpflichtet, im Falle des Widerrufs uns unverzüglich Name bzw. Firma der Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben.
5. In den Fällen des Absatzes 4 hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Schuldner des Bestellers aufzudecken.
6. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des Letzteren.
7. Wir sind berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst nachweislich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
8. Der Lieferer verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden gesicherten Gegenstände oder sonstiger Sicherungen liegt beim Lieferer.
XIII. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiter verwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.
Die Parteien übertragen diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist D-Hawangen.
2. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. HGB, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Hawangen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.